Fahrzeuge und Instandsetzung
Dienstfahrzeuge sind jederzeit einsatzbereit zu halten. Festgestellte Schäden oder technische Mängel sind durch den verantwortlichen Soldaten selbstständig instand zu setzen.
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Allgemeiner Bundeswehrdienst
Die Dienstvorschrift regelt die grundlegenden Bestimmungen für den allgemeinen Dienst innerhalb der Bundeswehr.
Recherche
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Themenbereiche
Direkter Zugriff auf die für den täglichen Dienstbetrieb bedeutsamsten Abschnitte der Dienstvorschrift.
Geltung, Verbindlichkeit und Grundsätze des allgemeinen Dienstes.
Abschnitt öffnen § 2 DienstkleidungTragepflicht, Verwendung und Wechsel der Bundeswehrkleidung.
Abschnitt öffnen § 7 DienstfahrzeugeZustand, Verantwortung und Instandsetzung der Dienstfahrzeuge.
Abschnitt öffnen § 8 Dienstliche AusrüstungBehandlung, Instandsetzung und Verwendung des Materials.
Abschnitt öffnen § 12 Waffen und MunitionVerwendung, Führung, Verwahrung und Sicherungspflichten.
Abschnitt öffnen § 13 AusbildungTeilnahmepflicht, Durchführung und Weisungsbefugnis.
Abschnitt öffnen § 14 EinsatzbereitschaftPersönliche Bereitschaft, Material und Alarmierung.
Abschnitt öffnen § 10 Verhalten im DienstDisziplin, Umgang und Befolgung von Anweisungen.
Abschnitt öffnenSchwerpunkte
Dienstfahrzeuge sind jederzeit einsatzbereit zu halten. Festgestellte Schäden oder technische Mängel sind durch den verantwortlichen Soldaten selbstständig instand zu setzen.
§ 7 aufrufen →Jeder Soldat ist verpflichtet, an angeordneten Ausbildungen und Lehrgängen teilzunehmen. Ausbildungsmaßnahmen sind vollständig und gewissenhaft durchzuführen.
§ 13 aufrufen →Das Bundeswehrgelände darf nur durch hierzu berechtigte Personen betreten werden. Den Anweisungen des Wach- und Sicherungspersonals ist Folge zu leisten.
§ 3 aufrufen →Diese Dienstvorschrift ist für sämtliche Angehörige der Bundeswehr verbindlich. Verstöße gegen diese Dienstvorschrift können dienstrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen.