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Ausgabe 1.0
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Dienstvorschrift
Allgemeiner Bundeswehrdienst
Diese Dienstvorschrift regelt die grundlegenden Bestimmungen für den allgemeinen Dienst innerhalb der Bundeswehr. Sie gilt für sämtliche Angehörige der Bundeswehr, unabhängig von Dienstgrad, Einheit oder Verwendung.
§ 1
Allgemeine Bestimmungen
- Diese Dienstvorschrift regelt die grundlegenden Bestimmungen für den allgemeinen Dienst innerhalb der Bundeswehr.
- Sie gilt für sämtliche Angehörige der Bundeswehr, unabhängig von Dienstgrad, Einheit oder Verwendung.
- Jeder Soldat ist verpflichtet, die für ihn geltenden dienstlichen Vorschriften einzuhalten und dienstliche Anordnungen zu befolgen.
- Der Dienst innerhalb der Bundeswehr ist durch Disziplin, Ordnung, Kameradschaft und ein einheitliches Auftreten geprägt.
§ 2
Dienstkleidung
- Während des Aufenthalts auf dem Bundeswehrgelände ist ausschließlich die für die jeweilige Verwendung vorgeschriebene Bundeswehrkleidung zu tragen.
- Das Betreten des Bundeswehrgeländes in ziviler Kleidung ist untersagt.
- Das Ablegen der Bundeswehrkleidung und das Tragen ziviler Kleidung auf dem Bundeswehrgelände ist untersagt.
- Ein Soldat darf sich während seines Aufenthalts auf dem Bundeswehrgelände zu keinem Zeitpunkt in ziviler Kleidung befinden.
- Die vorgeschriebene Dienstkleidung richtet sich nach der jeweiligen Einheit, Verwendung und dienstlichen Tätigkeit.
- Beim Verlassen des Bundeswehrgeländes ist die Bundeswehrkleidung bis zum vollständigen Verlassen des Geländes zu tragen.
- Ein Wechsel in zivile Kleidung darf ausschließlich außerhalb des Bundeswehrgeländes erfolgen.
§ 3
Betreten des Bundeswehrgeländes
- Das Bundeswehrgelände darf nur durch hierzu berechtigte Personen betreten werden.
- Angehörige der Bundeswehr haben das Bundeswehrgelände ausschließlich in der für sie vorgeschriebenen Bundeswehrkleidung zu betreten.
- Das Betreten des Geländes in ziviler Kleidung ist nicht gestattet.
- Beim Betreten mit einem privaten Fahrzeug sind die Bestimmungen des § 4 einzuhalten.
- Den Anweisungen des zuständigen Wach- und Sicherungspersonals ist Folge zu leisten.
- Unbefugten Personen ist der Zugang zu militärischen Bereichen nicht zu ermöglichen.
§ 4
Private Fahrzeuge
- Das Befahren des Bundeswehrgeländes mit einem privaten Fahrzeug ist Angehörigen der Bundeswehr gestattet, sofern eine entsprechende Berechtigung besteht.
- Ein privates Fahrzeug, mit dem das Bundeswehrgelände befahren wird, muss mit dem vorgeschriebenen Bundeswehr-Schild gekennzeichnet sein.
- Das Bundeswehr-Schild ist über die dafür vorgesehene Fahrzeugkennzeichnung am privaten Fahrzeug anzubringen beziehungsweise zu aktivieren.
- Ein privates Fahrzeug ohne gültige Bundeswehrkennzeichnung darf das Bundeswehrgelände nicht befahren.
- Die Kennzeichnung dient der eindeutigen Zuordnung des privaten Fahrzeuges zu einem Angehörigen der Bundeswehr.
- Die Kennzeichnung ist beim Befahren des Bundeswehrgeländes sichtbar und ordnungsgemäß anzubringen.
§ 5
Verlassen des Bundeswehrgeländes
- Das Bundeswehrgelände ist nach Beendigung des Dienstes über die dafür vorgesehenen Zufahrten und Ausgänge zu verlassen.
- Auch beim Verlassen des Bundeswehrgeländes ist die vorgeschriebene Bundeswehrkleidung zu tragen.
- Das Bundeswehrgelände darf nicht in ziviler Kleidung verlassen werden.
- Ein Soldat darf zivile Kleidung erst nach dem vollständigen Verlassen des Bundeswehrgeländes anlegen.
- Wird das Gelände mit einem privaten Fahrzeug verlassen, bleibt die vorgeschriebene Bundeswehrkennzeichnung bis zum vollständigen Verlassen des Geländes bestehen.
- Nach dem Verlassen des Bundeswehrgeländes darf die Bundeswehrkleidung abgelegt und zivile Kleidung angelegt werden.
§ 6
Dienstbeginn und Dienstende
- Der Dienst beginnt mit dem ordnungsgemäßen Antritt am vorgesehenen Dienstort.
- Zum Dienstantritt hat der Soldat vollständig ausgerüstet und in der vorgeschriebenen Bundeswehrkleidung zu erscheinen.
- Vor Aufnahme des Dienstes ist sicherzustellen, dass die benötigte persönliche und dienstliche Ausrüstung vollständig und einsatzbereit ist.
- Nach Beendigung der dienstlichen Tätigkeit sind sämtliche übernommenen Aufgaben ordnungsgemäß abzuschließen.
- Dienstliche Ausrüstung ist nach der Verwendung ordnungsgemäß zurückzuführen oder an dem dafür vorgesehenen Ort zu verwahren.
- Das Bundeswehrgelände ist nach Beendigung des Dienstes entsprechend den Bestimmungen dieser Dienstvorschrift zu verlassen.
§ 7
Dienstfahrzeuge
- Dienstfahrzeuge der Bundeswehr sind jederzeit in einem ordnungsgemäßen, gepflegten und einsatzbereiten Zustand zu halten.
- Jeder Soldat ist für den ordnungsgemäßen Zustand des von ihm genutzten Dienstfahrzeuges verantwortlich.
- Festgestellte Schäden oder technische Mängel sind durch den verantwortlichen Soldaten selbstständig instand zu setzen.
- Ist eine eigenständige Instandsetzung nicht möglich, ist das Fahrzeug der dafür vorgesehenen Instandsetzung zuzuführen.
- Die Instandsetzung ist zeitnah durchzuführen, sodass das Fahrzeug schnellstmöglich wieder vollständig einsatzbereit ist.
- Fahrzeuge sind nach jeder Verwendung ordnungsgemäß abzustellen und in einem gepflegten Zustand zu hinterlassen.
- Dienstfahrzeuge sind ausschließlich für dienstliche Zwecke und entsprechend ihrer vorgesehenen Verwendung einzusetzen.
- Die eigenmächtige Veränderung oder Entfernung dienstlicher Fahrzeugausstattung ist untersagt.
§ 8
Dienstliche Ausrüstung
- Jeder Soldat ist für die ordnungsgemäße Behandlung der ihm zugewiesenen Ausrüstung verantwortlich.
- Waffen, Fahrzeuge, Funkgeräte, Schutzbekleidung und sonstige dienstliche Ausrüstung sind pfleglich zu behandeln.
- Beschädigte oder nicht funktionsfähige Ausrüstung ist eigenständig instand zu setzen, soweit dies mit den vorhandenen Möglichkeiten möglich ist.
- Ist eine eigenständige Instandsetzung nicht möglich, ist die betreffende Ausrüstung der dafür vorgesehenen Stelle zuzuführen.
- Dienstliche Ausrüstung darf nicht ohne dienstliche Notwendigkeit verändert, weitergegeben oder außerhalb des vorgesehenen Zweckes verwendet werden.
§ 9
Befehle und Weisungen
- Befehle und dienstliche Weisungen sind innerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches zu befolgen.
- Befehle sind eindeutig und ohne unnötige Verzögerung auszuführen.
- Bei Unklarheiten ist unverzüglich beim zuständigen Vorgesetzten nachzufragen.
- Vorgesetzte haben bei der Erteilung von Befehlen ihre jeweiligen Zuständigkeiten und Befugnisse einzuhalten.
- Ein Soldat hat den erhaltenen Befehl nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.
§ 10
Verhalten im Dienst
- Jeder Soldat hat sich während des Dienstes diszipliniert, respektvoll und dienstgerecht zu verhalten.
- Gegenüber Vorgesetzten und Kameraden ist ein angemessener Umgang zu wahren.
- Provokationen, unnötige Auseinandersetzungen und respektloses Verhalten sind zu unterlassen.
- Persönliche Konflikte dürfen die dienstliche Zusammenarbeit nicht beeinträchtigen.
- Den Anweisungen zuständiger Vorgesetzter ist Folge zu leisten.
§ 11
Verhalten auf dem Bundeswehrgelände
- Auf dem Bundeswehrgelände ist jederzeit ein ordnungsgemäßes und militärisch angemessenes Auftreten einzuhalten.
- Militärische Einrichtungen, Fahrzeuge und Ausrüstung sind pfleglich zu behandeln.
- Unbefugten Personen ist der Zugang zu nicht öffentlichen Bereichen zu verwehren.
- Das eigenmächtige Betreten gesperrter oder nicht freigegebener Bereiche ist untersagt.
- Dienstliche Angelegenheiten sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht unbefugt weitergegeben werden.
§ 12
Waffen und Munition
- Waffen und Munition dürfen ausschließlich im Rahmen der jeweiligen dienstlichen Verwendung eingesetzt werden.
- Jeder Soldat ist für die ordnungsgemäße Behandlung der ihm überlassenen Waffen und Munition verantwortlich.
- Waffen sind entsprechend den geltenden Sicherheitsbestimmungen zu führen und zu verwahren.
- Die Weitergabe von Waffen oder Munition an nicht berechtigte Personen ist untersagt.
- Nach Beendigung der Verwendung sind Waffen und Munition ordnungsgemäß zu sichern und an den dafür vorgesehenen Stellen zu verwahren.
§ 13
Ausbildung
- Jeder Soldat ist verpflichtet, an angeordneten Ausbildungen und Lehrgängen teilzunehmen.
- Ausbildungsmaßnahmen sind vollständig und gewissenhaft durchzuführen.
- Die erfolgreiche Teilnahme an vorgeschriebenen Lehrgängen kann Voraussetzung für bestimmte Verwendungen oder Beförderungen sein.
- Ausbildungspersonal ist gegenüber den an der Ausbildung teilnehmenden Soldaten im Rahmen der Ausbildung weisungsbefugt.
- Während der Ausbildung ist den Anweisungen des Ausbildungspersonals Folge zu leisten.
§ 14
Einsatzbereitschaft
- Jeder Soldat hat seine persönliche Einsatzbereitschaft aufrechtzuerhalten.
- Die persönliche Ausrüstung ist in einem ordnungsgemäßen und einsatzbereiten Zustand zu halten.
- Dienstfahrzeuge und sonstige dienstliche Mittel sind nach ihrer Verwendung wieder einsatzbereit zu hinterlassen.
- Bei einer Alarmierung haben sich die betroffenen Soldaten unverzüglich an den festgelegten Einsatz- oder Sammelort zu begeben.
- Die für den jeweiligen Einsatz erforderliche Ausrüstung ist vollständig mitzuführen.
§ 15
Kameradschaft
- Angehörige der Bundeswehr haben sich gegenseitig zu unterstützen.
- Jeder Soldat trägt Verantwortung für die Sicherheit und Einsatzbereitschaft seiner Kameraden.
- Herabwürdigendes, beleidigendes oder bewusst schädigendes Verhalten gegenüber Kameraden ist untersagt.
- Persönliche Meinungsverschiedenheiten sind sachlich und ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes zu klären.
§ 16
Vorgesetztenverhältnis
- Das Dienstgradverhältnis bestimmt die militärische Rangordnung.
- Vorgesetzte sind gegenüber unterstellten Soldaten innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches weisungsbefugt.
- Unterstellte Soldaten haben ihren Vorgesetzten den erforderlichen Respekt entgegenzubringen.
- Vorgesetzte haben ihre Befugnisse verantwortungsvoll und nicht zum persönlichen Vorteil einzusetzen.
- Ein höherer Dienstgrad begründet keine Befugnisse außerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches.
§ 17
Melde- und Informationspflicht
- Dienstliche Informationen sind innerhalb der vorgesehenen Befehls- und Informationswege weiterzugeben.
- Besondere dienstliche Vorkommnisse sind entsprechend den hierfür vorgesehenen Abläufen zu behandeln.
- Informationen über dienstliche Vorgänge dürfen nicht unbefugt an außenstehende Personen weitergegeben werden.
- Jeder Soldat hat dafür Sorge zu tragen, dass ihm anvertraute dienstliche Informationen nicht unbefugt zugänglich werden.
§ 18
Verstöße gegen die Dienstvorschrift
- Verstöße gegen diese Dienstvorschrift können dienstrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen.
- Die zuständige Führung entscheidet unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Verstoßes über die erforderliche Maßnahme.
- Mögliche Maßnahmen umfassen insbesondere:
- mündliche Verwarnung,
- schriftliche Verwarnung,
- Entzug bestimmter dienstlicher Befugnisse,
- Entzug einer bestimmten Verwendung,
- Versetzung,
- Suspendierung,
- Entlassung aus dem Dienst.
- Die Maßnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zum jeweiligen Verstoß stehen.
§ 19
Zuständigkeit der Führung
- Die militärische Führung ist für die Aufrechterhaltung von Ordnung, Disziplin und Einsatzbereitschaft verantwortlich.
- Vorgesetzte haben die Einhaltung dieser Dienstvorschrift innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches sicherzustellen.
- Die Führung kann ergänzende Dienstanweisungen erlassen, sofern diese dieser Dienstvorschrift nicht widersprechen.
§ 20
Schlussbestimmungen
- Diese Dienstvorschrift ist für sämtliche Angehörige der Bundeswehr verbindlich.
- Ergänzende Vorschriften einzelner Einheiten und Dienststellen bleiben bestehen, sofern sie dieser Dienstvorschrift nicht widersprechen.
- Änderungen und Ergänzungen dieser Dienstvorschrift werden durch die zuständige Führungsebene beschlossen.
- Diese Dienstvorschrift tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.